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Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „V.I.S. – Verbraucher Information Service e.V.“ und ist in das Vereinsregister eingetragen.

(2) Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Oststeinbek.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein nimmt Verbraucherinteressen wahr, insbesondere durch Aufklärung und Beratung und ist zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt.

(2) Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch die Erstellung von themenbezogenen Verbraucherinformationen und Checklisten, durch Verbraucherberatung und rechtlichen  Informationen, soweit die mit dem Rechtsberatungsgesetz vereinbar ist.

(3) Der Verein ist nicht gewerbsmäßig tätig.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Zum Ehrenmitglied werden natürliche Personen aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

(2) Die Mitgliedschaft muss bei dem Verein schriftlich beantragt werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins uneigennützig zu fördern.

(4) Die Mitgliedschaft erlischt

a) durch schriftliche Austrittserklärung mittels eingeschriebenem Brief mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende;

b) durch Ausschluss, wenn das Mitglied grob gegen den Zweck des Vereins verstößt, wenn es seine Verpflichtungen nicht erfüllt.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied ist dabei Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorwürfen zu äußern.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

Mitgliedsbeiträge werden in der Beitragsordnung festgelegt.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung (§ 6)

b) der Vorstand (§ 7)

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihr steht die letzte Entscheidung in allen den Verein betreffenden Fragen zu, soweit dies nicht in der Satzung ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten ist.

(2) Sie entscheidet:

a) mit einfacher Mehrheit über den Vorstand sowie den Kassenprüfer, wobei über jede Person getrennt abgestimmt wird,

b) mit 2/3 Mehrheit über eine eventuelle vorzeitige Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes,

c) mit einfacher Mehrheit über die Entlastung der Vorstandsmitglieder und des Kassenprüfers,

d) mit einfacher Mehrheit über die Billigung des Haushaltsplanes,

e) mit 3/4 Mehrheit über die Änderung der Satzung,

f) mit 3/4 Mehrheit in einer ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen Versammlung über die Auflösung des Vereins.

Unter „Mehrheit“ ist die Mehrheit der vertretenen Mitglieder zu verstehen.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand durch einfaches Rundschreiben mit Bekanntgabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen zwischen Einladung und Tag der Versammlung berufen.

(4) In jedem Jahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Beschluss des Vorstandes einzuberufen. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden von dem Leiter beurkundet, der die Versammlung geschlossen hat.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden und dem stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden.

(2) Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit in geheimer Abstimmung gewählt. Auf einstimmigen Wunsch der Mitgliederversammlung kann die Wahl durch Zuruf erfolgen.

(3) Die Amtszeit beträgt 4 Jahre.

§ 8 Kassenprüfer

(1) Der Kassenprüfer wird in gleicher Weise wie der Vorstand und ebenfalls für die Dauer von vier Jahren gewählt.

(2) Der Kassenprüfer hat die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Buchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres zu überprüfen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Der Kassenprüfer  hat der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

§ 9 Zweigstellen

Der Verein kann Zweigstellen errichten und eine Teil seiner Aufgaben von diesen Zweigstellen aus nachgehen.

§ 10 Schlussbestimmungen

(1) Das Vermögen darf nur für die zur Erreichung des Vereinszieles erforderlichen Zwecke verwendet werden.

(2) Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der Vorsitzende des Vorstands der alleinvertretungsberechtigte Liquidator.