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Rabattaktionen dürfen Verbraucher nicht in die Irre führen Drucken E-Mail
Ein Elektro-Discounter hatte in seiner Werbung für eine 1-tägige Rabataktion nicht drauf hingewiesen, dass der Rabatt nur auf vorrätige Geräte in dem Markt gewährt wurde. Für zu bestellende Geräte galt die Rabattaktion nicht.

Der Hinweis des Discounter, dass alle Preise nur „Abholpreise“ seien, war nicht ausreichend und ließ nur vermuten das zugesandte Ware von den Rabattpreisen ausgeschlossen waren.

Laut Urteil war die Beeinträchtigung nach § 3 UWG durch die fehlenden Angaben nicht unerheblich. Aus Frustrations- oder Alternativeinkaufen kann der Beklagte Vorteile ziehe. (Urteil vom 19.7.2007, 2 U 24/07)

 
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