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Vorteil für den Verbraucher bei Nachbesserungen innerhalb der Sachmängelhaftung |
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Der Käufer (Kläger) einer Yacht verlangte im Rahmen der Sachmängelhaftung die Reparatur von Mängeln. Der Verkäufer verlangte jedoch, dass die Yacht für die Reparatur in seine Werft gebracht werde. Für die Frage, wo der Beklagte die Nachbesserungsarbeiten durchzuführen hat, sind in erster Linie die Absprachen der Parteien sowie die Umstände des Falls maßgeblich (§ 269 BGB). Fehlen anderweitige Absprachen der Parteien wie in diesem Fall, so ist im Zweifel die Nachbesserung dort zu erbringen, wo das nachzubessernde Werk sich vertragsgemäß befindet. (BGH, Urteil vom 08.01.2008 Az. X ZR 97/05) Sollten sie Ihr Auto in Hamburg bei einem Autohändler gekauft haben aber in München wohnen so sind sie nicht dazu verpflichtet das Auto für die Reparatur zu dem Verkäufer zu befördern! |